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##ANREDE##,

ab dem 25.Mai 2018 hat die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) volle Gesetzeskraft in Deutschland.

Noch immer erreichen uns viele Fragen zu diesem Thema. Wir möchten folgende allgemeine Hinweise geben, die in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Website eine Rolle spielen.  

1. SSL

Eines der Prinzipien der DSGVO ist, dass man als jemand, der Daten erhebt, speichert und verarbeitet sich darum kümmert, diese Daten nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen. Gerade dann, wenn man zum Beispiel Informationen per Formular einholt, empfiehlt es sich die Datenübertragung mit SSL zu verschlüsseln.

In aktuellen goneo-Webhosting-Tarifen stehen für jede Domain in diesem Paket SSL-Zertifikate von Let’s Encrypt zur Verfügung. Kunden in älteren Tarifen können zu Vorteilskonditionen auf ein aktuelles Paket upgraden.  Wie man Let’s Encrypt Zertifikate ganz einfach aktiviert, steht hier: https://wiki.goneo.de/lets_encrypt

2. Auftragsdatenverarbeitung

Datenschützer betrachten Webhosting als sogenannte Auftragsverarbeitung. Daher haben einige Kunden den Wunsch geäußert, mit goneo eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen. Im goneo-Kundencenter, im Abschnitt „Downloads“ finden Sie das Dokument im PDF-Format, dazu auch eine Anlage mit den technisch-organisatorischen Maßnahmen, mit denen wir Daten schützen.

3. Neue Datenschutzerklärung von goneo

Im Zuge der DSGVO haben wir unsere Datenschutzerklärung geändert

Allgemein wird empfohlen, dass Webseitenbetreiber die Datenschutzerklärung auf der eigenen Seite überprüfen, die in vielen Fällen schon vorhanden sein müsste. Es sollten neue Vorschriften des DSGVO aufgenommen werden, z.B. Informationen darüber, welche Daten aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage erhoben werden etc.

Auf vielen Webseiten von Anwaltsfirmen finden sich entsprechende Vorlagen und Hinweise, die auch für Webseitenbetreiber gedacht sind. 

Im goneo Blog gibt es einen ausführlicheren Beitrag zur DSGVO, ergänzt durch eine Podcast-Episode zum Thema.

Die DSGVO sieht je nach Gegebenheit viele Auskunftsrechte und Dokumentationspflichten für Unternehmen vor. Es muss aber im Einzelfall geprüft werden, in wie weit diese Vorschriften zum Tragen kommen. Dies dürfen wir als Webhoster nicht (Rechtsberatungsgesetz), noch könnten wir dies leisten. 

4. Als vorläufige Maßnahme: Webseite offline nehmen

Einige Webseitenbetreiber haben den Wunsch geäußert, die eigene Website zeitweise aus dem Netz zu nehmen, um sich mehr Zeit zur Überprüfung lassen zu können. Es gibt mehrere Wege, den Zugriff auf die Website aus dem Internet zu blockieren, ohne die Inhalte zu löschen. Am einfachsten ist es, den Webservereintrag zu der betreffenden Domain zu entfernen. Dies ist im Abschnitt „Webserver“ im goneo-Kundencenter leicht möglich. Ein Domainaufruf führt dann ins Leere. Tipp: Man sollte vorher einen Screenshot der Kundencenter-Seite herstellen, um später genau diese Informationen wieder eintragen zu können. Eine andere Möglichkeit ist, die Funktion "Verzeichnisschutz" zu verwenden. Sie finden diese unter "Experten Einstellungen" im goneo-Kundencenter. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr goneo Team

 

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